Altenzentrum St. Elisabeth gGmbH - Haus I -

Pflegeheim (Vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege) in 47137 Duisburg

Kontaktdaten

Name Altenzentrum St. Elisabeth gGmbH - Haus I -
Anschrift Biesenstr. 22-26, 47137 Duisburg
Telefon +49 203450330
Fax +49 203437536
E-Mail-Adresse st-elisabeth-cpb@contilia.de
Internet www.contilia.de

Leistungsangebote und Versorgungsschwerpunkte

Leistungsangebote
  • Vollstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
Versorgungsschwerpunkte
  • Allgemeine Pflege

Einrichtungsinformationen

Gesamt-Anzahl der Plätze 126
- davon Anzahl der Plätze für Kurzzeitpflege: 0
Institutionskennzeichen 510514900

Preisinformationen

Preisinformationen für die vollstationäre Pflege

Zur Berücksichtigung des wohndauerspezifischen Zuschlags kann aus dem folgenden Auswahlfeld die bereits absolvierte Wohndauer in Jahren ausgewählt werden. Für die Preisauskunft eines zu planenden Neubezuges belassen Sie bitte die Voreinstellung „weniger als 1 Jahr“. Die Preisangaben sind Monatswerte.

Pflegegrad eeE Pflegeplatz Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Eigenanteil gesamt
1 - 1.573,93 € 1.094,51 € 641,25 € 3.184,70 €
2-5 1.205,85 € - 1.094,51 € 641,25 € 2.760,67 €

So setzen sich die Kosten im Pflegeheim zusammen:

Die Kosten für die vollstationäre Pflege setzen sich aus verschiedenen Einzelposten zusammen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten

Wurde die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse bestätigt und ein Pflegegrad (1 bis 5) zugeteilt, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungskosten). Die restlichen Kosten müssen Sie selbst übernehmen (Eigenanteil).

Preis des Pflegeplatzes (bei Pflegegrad 1):

Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 liegen nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vor. Sie haben daher nur einen eingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

In einer vollstationären Pflegeeinrichtung zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zu den Kosten in Höhe von 125 Euro monatlich.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (eeE) (bei Pflegegrad 2 - 5):

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil – kurz "eeE" – umfasst für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung den Eigenanteil, der bei den Kosten für Pflege und Betreuung nicht vom Zuschuss der Pflegekasse abgedeckt ist. Der eeE ist in derselben vollstationären Pflegeeinrichtung für alle Pflegegrade (außer Pflegegrad 1) gleich hoch. Der im BKK PflegeFinder angezeigte eeE kann aufgrund von Rundungsdifferenzen geringfügig vom tatsächlich abgerechneten Wert der vollstationären Pflegeeinrichtung abweichen.

Preis des Pflegeplatzes (bei Pflegegrad 2 bis 5) inkl. Leistungszuschlag:

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung. Die Höhe des Zuschusses steigt mit dem Pflegegrad.

Zusätzlich gewährt die Pflegekasse einen weiteren Leistungszuschuss zum Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (eeE): Wohndauerspezifischer Zuschlag. Die Höhe dieses Leistungszuschusses hängt davon ab, wie lange der Pflegbedürftige bereits in einem Pflegeheim wohnt und ist wie folgt gestaffelt:

Dauer der vollstationären Pflege Wohndauerspezifischer Zuschlag
bis einschließlich 12 Monate 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
ab 13 Monate bis einschließlich 24 Monate 30 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
ab 25 Monate bis einschließlich 36 Monate 50 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
ab 37 Monate 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
Weitere Erläuterungen zu den angezeigten Preisen:

Alle hier angegebenen Preise beziehen sich auf einen monatlichen Durchschnitt von 30,42 Kalendertagen (365 Tage / 12 Monate = 30,42 Tage / Monat).

Zu beachten ist, dass der angegeben pflegebedingte Preis des Pflegeplatzes beim Pflegegrad 1 die Kosten für Pflege und Betreuung sowie die Ausbildungskosten des Pflegepersonals zusammenfasst.

Unterkunfts- und Verpflegungskosten:

Das ist der mit dem Pflegeheim vereinbarte Betrag für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Der Betrag wird vom Pflegbedürftigen selbst gezahlt.

Investitionskosten:

Investitionskosten sind die Kosten des Gebäudes und dessen Instandhaltung einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Aufwendungen dafür werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Pflegbedürftigen in Rechnung gestellt. Sie sind von den Pflegbedürftigen demnach in der Regel selbst zu zahlen. In den einzelnen Bundesländern bestehen ggf. Zuschussmöglichkeiten.

Die Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen verhandelt. Sie werden entweder durch die vollstationären Pflegeeinrichtungen selbst gemeldet oder vom Sozialhilfeträger mitgeteilt. Deshalb können die Angaben im BKK PflegeFinder von den tatsächlich in Rechnung gestellten Investitionskosten abweichen.

Eigenanteil gesamt:

Hierbei handelt es sich um den errechneten Betrag, den der Pflegebedürftige pro Monat an die Pflegeeinrichtung zu entrichten hat. Bei den Angaben zum Pflegegrad 1 wird der Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 125 € abgezogen. Die angezeigten Beträge beziehen sich auf einen Aufenthalt während eines kompletten Kalendermonats. Bei Teilmonaten vermindert sich dieser Betrag entsprechend.

Allgemeiner Hinweis:

Die hier angegebene Preise dienen der Orientierung und sollen bei der Wahl einer vollstationären Pflegeinrichtung unterstützen. Die Betriebskrankenkassen empfehlen, ergänzend die Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen – sprechen Sie bitte hierfür ihre Pflegekasse (Krankenkase) an. Zudem können Sie sich bei den vollstationären Pflegeeinrichtungen direkt informieren.

Preisinformationen für die Kurzzeitpflege

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause (ambulant) betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer der angezeigten Pflegeeinrichtungen unterzubringen.

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus verschiedenen Einzelposten zusammen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten

Wurde die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse bestätigt und ein Pflegegrad (2 bis 5) zugeteilt, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungskosten). Die restlichen Kosten müssen Sie selbst übernehmen (Eigenanteil).

Allgemeine Informationen zur Inanspruchnahme:

  • Der gesetzliche Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen und einen Gesamtbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr für die Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungsvergütung) beschränkt.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Der Zuschuss der Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege steigt von Pflegegrad 2 bis 5 nicht. Wurden im laufenden Kalenderjahr bereits Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, vermindert sich der Betrag von 1.774 Euro entsprechend.
  • Zusätzlich können (noch) nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr.
    Achtung: Die Preis- bzw. Eigenanteilsberechnung ist in diesem Fall leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegekasse (Krankenkasse).
  • Zusätzlich zum Zuschuss der Pflegekasse kann außerdem der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Pflegbedürftigen mit Pflegegrad 1.

Erläuterungen zu den Preisen:

Preis des Pflegeplatzes:

Der Preis des Pflegeplatzes umfasst den täglichen Kosten für Pflege und Betreuung (Pflegesatz) der Einrichtung sowie die Ausbildungskosten und die entsprechenden Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Letztere sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Eigenanteil:

Dies ist der Betrag, den der Gast für den gewünschten Zeitraum insgesamt an die Kurzzeitpflegeeinrichtung für den Pflegeplatz zu zahlen hat. Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten, welche durch den Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind, werden hier bereits als fester Bestandteil angezeigt bzw. eingerechnet.

Der zu zahlende Eigenanteil verändert sich entsprechend der gewählten Anzahl der Aufenthaltstage. In der Berechnungstabelle kann entsprechend die Anzahl der Aufenthaltstage variiert werden. Das Ergebnis wird immer im Verhältnis zu einer Inanspruchnahme mit 30 Aufenthaltstagen angezeigt.

Zu beachten ist weiterhin, dass der BKK PflegeFinder bei der Berechnung der Eigenanteile vom Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege ausgeht.

Investitionskosten:

Investitionskosten sind die Kosten des Gebäudes und dessen Instandhaltung einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Aufwendungen dafür werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Pflegbedürftigen in Rechnung gestellt. Sie sind von den Pflegbedürftigen demnach in der Regel selbst zu zahlen. In den einzelnen Bundesländern bestehen ggf. Zuschussmöglichkeiten.

Die Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen verhandelt. Sie werden entweder durch die Kurzzeitpflegeeinrichtungen selbst gemeldet oder vom Sozialhilfeträger mitgeteilt. Deshalb können die Angaben im BKK PflegeFinder von den tatsächlich in Rechnung gestellten Investitionskosten abweichen.

Allgemeiner Hinweis:

Die hier angegebene Preise dienen der Orientierung und sollen bei der Wahl einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterstützen. Die Betriebskrankenkassen empfehlen, ergänzend die Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen – sprechen Sie bitte hierfür ihre Pflegekasse (Krankenkasse) an. Zudem können Sie sich bei den Kurzzeitpflegeeinrichtungen direkt informieren.

Qualität der Pflegeeinrichtung

Die folgende Bewertung beruht auf Daten, die von der Pflegeeinrichtung erfasst und von einer unabhängigen Stelle ausgewertet wurden. Die Bewertung bezieht sich auf den 04. Dezember 2023.

Erläuterung der Symbole:
  • Weit über Durchschnitt
  • Leicht über Durchschnitt
  • Nahe beim Durchschnitt
  • Leicht unter Durchschnitt
  • Weit unter Durchschnitt
  • zu geringe Fallzahl
  • NP
    nicht pausible Angaben
  • EF
    Einzelfall, nicht bewertet

EF

Datum der externen Qualitätsprüfung: 19. Oktober 2023
Prüfungsart: Anlassprüfung (Beschwerde durch versorgte Person, Angehörige o.ä.)

Die folgenden Bewertungen sind das Ergebnis einer externen Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst/PKV-Prüfdienst.

Erläuterung der Symbole:
  • Keine oder geringe Qualitätsdefizite
  • Moderate Qualitätsdefizite
  • Erhebliche Qualitätsdefizite
  • Schwerwiegende Qualitätsdefizite
  • Konnte nicht geprüft werden
  • Es liegt kein Ergebnis vor
  • JA
  • NEIN

Es liegen keine Informationen über die Pflegeeinrichtung vor.
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